Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 06. März 2013
§ 51a

§ 51a – Überleitung

Der Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Fernstraßen-Bundesamt, tritt im Rahmen seiner Zuständigkeit nach dieser Verordnung in vor dem 1. Januar 2021 eingeleitete Verwaltungsverfahren ein. Er tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2021 im Rahmen seiner Zuständigkeit nach dieser Verordnung in die Rechte und Pflichten aus den zu diesem Zeitpunkt bestehenden verkehrsrechtlichen Anordnungen ein, die von den zuständigen Straßenverkehrsbehörden der Länder bis zum 31. Dezember 2020 im eigenen Namen im Rahmen der Wahrnehmung von straßenverkehrsrechtlichen Aufgaben erlassen wurden. Gleiches gilt für Vereinbarungen oder Stellungnahmen zum künftigen Handeln, wenn die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften beachtet wurden.

Kurz erklärt

  • Der Bund übernimmt Verwaltungsverfahren, die vor dem 1. Januar 2021 begonnen wurden.
  • Ab dem 1. Januar 2021 tritt der Bund in die Rechte und Pflichten bestehender verkehrsrechtlicher Anordnungen ein.
  • Diese Anordnungen wurden von den Straßenverkehrsbehörden der Länder bis zum 31. Dezember 2020 erlassen.
  • Der Bund handelt im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß dieser Verordnung.
  • Vereinbarungen oder Stellungnahmen zum zukünftigen Handeln gelten ebenfalls, wenn die Vorschriften beachtet wurden.